Protokoll eines Verdachts
1979
Inhalt In der Frühe eines Tages erscheinen in der Wohnung des Bonner Journalisten Bernd Möller Mitarbeiter des Korrespondenzbüros einer überregionalen Zeitung, mehrere Beamte des Bundeskriminalamtes, Sicherungsgruppe Bonn. Aus dem Durchsuchungsbeschluss, den die Beamten vorweisen, geht hervor, dass Möller unter dem Verdacht steht, geheimdienstlich für einen fremden Nachrichtendienst tätig zu sein, und zwar für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR. Der gegen Möller gerichtete Verdacht gründet sich auf einen Vorfall vor eineinhalb Jahren. Möller soll damals in einem Fotogeschäft in Hannover gesehen worden sein, als er geheime Unterlagen aus dem Bundesverteidigungsministerium und dem Bonner Innenministerium fotokopieren ließ.
Für Möller kann es sich nur um ein Missverständnis handeln. Auch wenn er nach so langer Zeit unmöglich sagen kann, wo er sich an jenem Tag zu angegebenen Stunde aufgehalten hat, weiß er doch mit Gewissheit, dass er nicht in Hannover war, weiß er ohnehin, dass der Vorwurf, ein DDR-Spion zu sein, grundlos gegen ihm erhoben wird.
Das Ermittlungsverfahren gegen Möller nimmt den vorgeschriebenen Verlauf. Nicht nur die Wohnung, sondern auch der Arbeitsplatz im Büro wird Stück für Stück nach belastendem Material durchsucht. Möller selber wird zum BKA gefahren. Die nun folgende, sich über Tage erstreckende Befragung hat das Ziel, die Vergangenheit des Verdächtigen Punkt für Punkt zu durchleuchten, ihn zu überführen und zu einem Geständnis zu bewegen. Möller muss erkennen, wie wenig er zur Entkräftung des Verdachts anführen kann. Nicht nur er, auch seine Frau, die er erst in der Bundesrepublik kennen lernte und heiratete, stammten aus der DDR. Er hat häufig Reisen in die DDR unternommen, teils aus privaten, teils aus beruflichen Gründen. Seine zahlreichen DDR-Verwandten könnten ihn anfällig gemacht haben für Erpressungsversuche. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verfügt er über Kontakte zum Verteidigungs- und Innenministerium, als Reserveoffizier hat er zudem unmittelbaren Zugang zu militärischen Bereichen. Da passt vieles zusammen, was das typische Bild eines Spions ergibt.
Zu seiner Verblüffung wird Möller am Abend nach Hause gelassen, wenn auch mit der Auflage, sich am nächsten Tag erneut beim BKA einzufinden. Wird er beschattet, damit man auf diese Weise seinen Hintermännern auf die Spur kommt? Möller hat das Gefühl, in eine ausweglose Lage geraten zu sein. Er will resignieren, sich aufgeben. Doch dann siegt der unbedingte Wille, das Netz der Verdächtigungen zu durchbrechen und seine Unschuld zu beweisen. Nach einer Woche, ausgefüllt mit täglichen "Befragungen" und mit eigenen intensiven Recherchen, hat Möller den Nachweis in de Hand, dass er der Gesuchte nicht ist, nicht gewesen sein kann.
Es gelingt ihm, ein Foto aufzutreiben, das ihn auf einer Pressekonferenz in Bonn zeigt, an eben jenem Tag und zur fraglichen Zeit, wo er angeblich in Hannover gewesen sein soll. Das Ermittlungsverfahren gegen Möller wird eingestellt, und so sieht denn alles nach einem Happy-End aus. Der Schein trügt, wie sich bald herausstellt. Ohne dass Gründe genannt werden, wird Möller an seinem Arbeitsplatz mehr und mehr beschnitten, werden ihm Aufgaben, die in irgendeiner Weise vertrauensvolle Kontakte zu Behörden und Regierungsstellen erfordern, entzogen oder nicht mehr anvertraut. Möller ist ein Gezeichneter, der, durch das Ermittlungsverfahren nun einmal belastet, für bestimmte journalistische Tätigkeiten nicht mehr geeignet erscheint. Das Arbeitsklima verschlechtert sich zusehends, bis am Ende die Kündigung, der Arbeitsgerichtsprozess und ein Vergleich stehen. Möllers Berufskarriere ist zerstört. Doch er ist machtlos, denn selbstverständlich gibt es keinen Zusammenhang zwischen Ermittlungsverfahren und Kündigung des Arbeitsplatzes, zwischen den zahlreichen Absagen, die er auf Bewerbungen bei privaten und öffentlichen Stellen erhält. Selbstverständlich sind Verfassungsschutz, BKA und Bundesanwaltschaft nur ihrem gesetzlichen Auftrag nachgekommen. Liegt also eine einklagbare Amtspflichtverletzung nicht vor, ist also auch keine Behörde für die Situation des nun stellungslosen Journalisten haftbar zu machen. Doch muss es, kann es auch Möller, der Betroffene, so sehen?
(Quelle: Broschüre Das Fernsehspiel im ZDF, Heft 20, März - Mai 1979, hrg. vom Zweiten Deutschen Fernsehen, Informations- und Presseabteilung / Öffentlichkeitsarbeit)
Layout: Rosemarie Kuheim Bearbeitet: 5. Mai 2024
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